LandeszahnŠrztekammer Hessen

Gesetze und Verordnungen

Telemediengesetz in Kraft - keine wesentlichen Änderungen für die Zahnarztpraxis

Das Telemediengesetz ist am 28.02.2007 (!!) im Bundesgesetzblatt verkündet worden und bereits seit dem 1.3.2007 in Kraft getreten.
Es löst unter anderem das Teledienstgesetz ab, das die Pflichtangaben für die Homepages enthält. Wie Sie wissen, muss jede beruflich genutzte Homepage einen Hinweis nach § 6 Teledienstgesetz enthalten. Der Inhalt der Angaben ändert sich durch das neue Gesetz nicht, die Anforderungen sind aber nun in § 5 Telemediengesetz aufgeführt.
Sie müssen daher auf Ihrer Homepage den Verweis "Pflichtangaben nach § 6 Teledienstgesetz" durch den Verweis "Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz" ändern.

Das Telemediengesetz steht in der nichtamtlichen Fassung zum Download zur Verfügung (Quelle: www.juris.de).
Die amtliche Fassung finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.

Der entsprechende Hinweis auf Ihrer Homepage könnte folgendermaßen aussehen:

Dr. med. dent. Friedrich Mustermann
                        Zahnarzt

Tätigkeitsschwerpunkte:

Sprechstunden:  Mo. Di. Do. Fr. von 8 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr
                                Mi. von 8 - 12 Uhr

Tel.:   0611 951020
Fax:    0611 951021

Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (§5)

Name:
Dr. med. dent. Friedrich Mustermann
Adresse:
Testgasse 13 - 15
35576 Mustermannshausen
E-Mail:
Berufsbezeichnung:
Zahnarzt
Verliehen in:
Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer:
Landeszahnärztekammer Hessen
Geltendes Berufsrecht:
unter  http.//www.lzkh.de ( Zahnärzte)
a) Berufsordnung für hessische Zahnärzte
b) Heilberufsgesetz des Landes Hessen

Umsatzsteueridentifikationsnr.:
(nur bei Umsatzsteuerpflicht)