LandeszahnŠrztekammer Hessen
Gesetze und Verordnungen
Telemediengesetz in Kraft - keine wesentlichen Änderungen für die Zahnarztpraxis
Das Telemediengesetz ist am 28.02.2007 (!!) im Bundesgesetzblatt verkündet worden und bereits seit dem 1.3.2007 in Kraft getreten.
Es löst unter anderem das Teledienstgesetz ab, das die Pflichtangaben für die Homepages enthält. Wie Sie wissen, muss jede beruflich genutzte Homepage einen Hinweis nach § 6 Teledienstgesetz enthalten. Der Inhalt der Angaben ändert sich durch das neue Gesetz nicht, die Anforderungen sind aber nun in § 5 Telemediengesetz aufgeführt.
Sie müssen daher auf Ihrer Homepage den Verweis "Pflichtangaben nach § 6 Teledienstgesetz" durch den Verweis "Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz" ändern.
Das Telemediengesetz steht in der nichtamtlichen Fassung zum Download zur Verfügung (Quelle: www.juris.de).
Die amtliche Fassung finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.
Der entsprechende Hinweis auf Ihrer Homepage könnte folgendermaßen aussehen:
Dr. med. dent. Friedrich Mustermann
Zahnarzt
Tätigkeitsschwerpunkte:
Sprechstunden: Mo. Di. Do. Fr. von 8 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr
Mi. von 8 - 12 Uhr
Tel.: 0611 951020
Fax: 0611 951021
Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (§5)
Umsatzsteueridentifikationsnr.:
(nur bei Umsatzsteuerpflicht)
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