Verschärfung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ohne Auswirkungen auf Zahnarztpraxen

Die aktuell durch die Bundesregierung beschlossene Verschärfung der Corona-Arbeitsschutzverordnung, durch die eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Masken am Arbeitsplatz geschaffen wird, wenn der Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann, hat keine Auswirkungen auf Zahnarztpraxen.

Gemäß der in Hessen geltenden Corona-Einrichtungsschutzverordnung, die in den Praxen in ihrem vorhandene Corona-Hygienemanagements umgesetzt wurde,  besteht für das Behandlungspersonal bereits die Vorgabe, medizinischem Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Beschäftigung zu tragen. Unabhängig davon müssen während der Corona-Pandemie FFP2-Masken bzw. Masken mit vergleichbarem Schutzniveau bei der Behandlung folgender Patientengruppen getragen werden:

  • Patienten, die positiv auf COVID-19 getestet wurden.
  • Patienten, die Kontakt mit einer auf COVID-19 positiv getesteten Person hatten.
  • Patienten, die COVID-19-typische Symptome aufweisen, wie z. B. Husten, Fieber, Halsschmerzen, Geruchs- oder Geschmacksstörungen, Kurzatmigkeit, …).

Da die neue Verordnung sich ausschließlich auf den Arbeitsschutz bezieht, ergeben sich auch für die Patienten beim Besuch in den Praxen keine Änderungen. Hier bleibt es nach wie vor bei einer Mund-Nase-Bedeckung.