Neue Corona-Testverordnung: Zahnarztpraxen sind Leistungserbringer

Regelung für Zahnarztpraxen
Gemäß der neuen, am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Corona-TestVO gelten neben Arztpraxen auch Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen als Leistungserbringer im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 2 Corona-TestVO. Zahnarztpraxen benötigen daher ab dem 01.07.2021 keine Beauftragung zur Testung durch das zuständige Gesundheitsamt mehr und können diese gem. §§ 7 ff Corona-TestVO abrechnen.

Regelung für Z-MVZ und andere zahnärztlich geführte Einrichtung (keine Praxen)
Ferner wird seitens des HMSI darauf hingewiesen, dass ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen (bspw. Z-MVZ) oder weitere Anbieter, die mittels Allgemeinverfügung beauftragt wurden, ab dem 21. Juli 2021 eine individuelle Beauftragung durch die Gesundheitsämter benötigen.

Den Wortlaut der Verordnung finden Interessierte nachfolgend zum Download..