Ab dem 23.11.2022 geltende Corona-Schutzmaßnahmen der Hess. Landesregierung in Zahnarztpraxen

Die Hessische Landesregierung hat die Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung novelliert und die Isolationspflicht für mit COVID-19 infizierten Personen im Alltag aufgehoben.
 
Um weiterhin dem besonderen Schutz von vulnerablen Personengruppen in bestimmten Einrichtungen Rechnung zu tragen, ist ab dem 23.11.2022 weiterhin ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Zahnarzpraxen im Falle einer COVID-19-Infektion vorgesehen.
 
Von dem Verbot werden sowohl niedergelassene Zahnärzte und ihre Angestellten als auch Besucher der Praxis (z.B. Dienstleister) umfasst. Voraussetzung für das Verbot ist eine durch ärztlichen Test, Test eines offizielles Testzentrums oder zugelassenen Antigen-Tests zur Laienanwendung festgestellte Infektion mit COVID-19.
 
Die Tätigkeit in Zahnarztpraxen ist erst nach Ablauf von fünf Tagen möglich, wenn nachweislich keine ansteckende Infektion mehr vorliegt (negativer professioneller Antigentest oder PCR-Test mit CT-Wert über 30). Das Testergebnis muss dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach der erstmaligen Feststellung erfolgen. Besucher dürfen die Praxis erst nach Ablauf des Zeitraums von fünf Tagen wieder betreten. Ihnen wird dringend empfohlen, den Besuch nur dann vorzunehmen, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage seit dem zugrundeliegenden ersten Test vergangen sind.
 
Personen, die in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, haben für die Zeit des Tätigkeitsverbotes Anrecht auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Erforderlich ist ein geeigneter Nachweis über das positive Testergebnis. Dieser Anspruch besteht auch bei einem positiven Selbsttest, wenn dieser durch einen zeitlich naheliegenden Test mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) glaubhaft gemacht wird. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Zahlung durch den Arbeitgeber. Dieser erhält seine Aufwendungen vom Land erstattet. Die Antragstellung erfolgt über ifsg-online.de.
 
Hinweis: Weiterhin besteht für Patienten und Besucher in Zahnarztpraxen eine Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder vergleichbaren Maske (siehe Corona-Informationen der LZKH).