Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Damit hat jeder Arbeitnehmer pro Zeitstunde einen Anspruch auf ein Mindestgehalt. Mit dem 1. Januar 2026 wird der Mindestlohn auf 13,90 Euro und ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde angehoben.
Mindestlohn gilt auch für „Alt-Verträge“
Der Anspruch auf Mindestlohn gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen bzw. begonnen wurden.
Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
Der Mindestlohn gilt nur für Arbeitnehmer. Daher werden Ausbildungsverhältnisse vom Mindestlohngesetz nicht betroffen. Damit Minderjährige nicht von einer Ausbildung abgehalten werden, hat der Gesetzgeber auch Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung vom Anspruch auf Mindestlohn ausgeschlossen.
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