FAQ zur Testung, zum Zutritt und zu weiteren Maßnahmen nach § 28b Infektionsschutzgesetz

Nachfolgende Informationen berücksichtigen die uns vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration mit Stand vom 25. November 2021 zur Verfügung gestellte Auslegungshilfe zu § 28b Infektionsschutzgesetz.

Benötigen Besucher für den Zutritt zur Praxis einen Testnachweis?

Besucher (z. B. Begleitperson eines Patienten, Handwerker) benötigen grundsätzlich einen Testnachweis einer zugelassenen Teststelle und dürfen die Praxis nur negativ getestet betreten.

Von dieser Verpflichtung bestehen bezüglich bestimmter Personengruppen, z. B. für Patienten, Ausnahmen (siehe nachfolgende FAQs).

 

Benötigen Patienten für den Zutritt zur Praxis einen Testnachweis?

Patienten benötigen keinen Testnachweis.

 

Welche Personengruppen sind vom Testnachweis befreit?

  • Patienten
  • Kinder unter sechs Jahren, die keine Patienten sind
  • Unabdingbare Begleitpersonen, insbesondere bei Begleitung von Minderjährigen
  • Personen, die in Eilfällen oder aufgrund hoheitlicher Befugnisse die Praxen betreten (z. B. Rettungsdienste, Gesundheitsamt)
  • Personen, die die Praxen nur kurzzeitig (Richtwert unter 15 Minuten) im Außen-, Eingangs- oder Anlieferungsbereich (z. B. Post- und Paketboten oder Anlieferer) betreten

 

Welche Testnachweise für Besucher sind zulässig?

Ein PoC-Test darf nicht älter als 24 Stunden, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Es bietet sich an, hierüber bereits an der Praxistür, im Internet etc. zu informieren.
 

Wer muss sich in der Praxis testen lassen?

  • Ungeimpfte Praxisinhaber und Beschäftigte müssen täglich ein negatives Testergebnis einer zugelassenen Teststelle vorweisen. Alternativ kann die tägliche Testung auch unter Aufsicht in der Praxis erfolgen.
  • Geimpfte oder genesene Praxisinhaber und Beschäftigte müssen die Testung nicht mehr täglich, sondern nur zweimal pro Kalenderwoche durchführen. Diese Testung kann auch durch Antigentests zur Eigenanwendung (sog. Selbsttests) ohne Überwachung erfolgen.

Zulässig sind Tests, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sind.

Praxisinhaber haben die Einhaltung der o.g. Regelungen in ihren Praxen zu kontrollieren und regelmäßig zu dokumentieren.

Der Zutritt zur Praxis ist nur unter den vorgenannten Testbedingungen gestattet, der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer entsprechend zu informieren. Die Praxis darf allerdings für einen vom Arbeitgeber angebotenen Test betreten werden.

Soweit die Testung in der Praxis durch den Arbeitgeber durchgeführt wird, ist diese nach überwiegender Auffassung nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen.

 

Benötigt die Praxis ein Testkonzept?

Es ist ein praxisbezogenes Testkonzept zu erstellen.

 

Besteht weiterhin die Übernahme von Kosten für Tests durch die KV?

Zahnarztpraxen sind weiterhin berechtigt, bis zu 10 Antigen-Tests zur Eigenanwendung für jede in der Einrichtung beschäftigte Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen. Diese Sachkosten können bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen) zur Abrechnung gebracht werden (https://www.kvhessen.de/coronavirus/testv-nicht-mitglieder/).

 

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen können aus einer Verweigerung zur Vorlage eines Testnachweises folgen?

Der Arbeitgeber darf einen die Testung verweigernden Mitarbeiter nicht beschäftigen. In diesem Falle muss der Arbeitgeber den Zutritt zur Praxis verweigern und die Annahme der Arbeitsleistung zurückweisen  (Empfehlung: schriftlich in Personalakte dokumentieren).

Der Mitarbeiter kann durch sein Fehlverhalten für den betreffenden Arbeitstag seinen Anspruch auf Lohn verlieren. Zusätzlich kann der Arbeitgeber eine Abmahnung vornehmen und bei wiederholter bzw. fortwährender Weigerung nach Einzelfall eine fristlose Kündigung aussprechen.

 

Darf der Impf- bzw. Teststatus von Patienten erfragt werden?

Zahnarztpraxen dürfen den Impf- und Teststatus von Patientinnen und Patienten erfragen. Patienten haben jedoch keine Auskunftsverpflichtung. Daher darf die zahnmedizinische Behandlung vom abgefragten Status nicht abhängig gemacht werden.

Diese Daten dürfen allerdings nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Zahnarztpraxis im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeitet werden. Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen.

 

Welche Melde- und Dokumentationspflichten bezüglich des Impf- bzw. Teststatus bestehen für die Zahnarztpraxis?

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat für die nächsten Tage weitergehende Informationen zum Meldeverfahren angekündigt. Liegen entsprechende Informationen vor, werden diese über unsere Medien (Internetseite, LZKH-App) weitergegeben.

 

>>FAQ zum Download (PDF)

 

Aus Gründen der Aktualität sind Änderungen vorbehalten.