Anerkennung von Fortbildungsleistungen

Das hohe Qualitätsniveau zahnärztlicher Berufsausübung aufrecht zu erhalten und die Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten permanent dem Fortschritt in der Zahnmedizin anzupassen, ist eine zentrale Motivation des modernen Zahnmediziners unserer Zeit.

Die Landeszahnärztekammer Hessen unterstützt ihre Mitglieder durch ein fachlich fundiertes Fortbildungsprogramm und Hilfsmittel, die es dem Zahnarzt ermöglichen, die erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in geeigneter Form zu dokumentieren.

Neben dem Erwerb von Ankündigungsrechten (Tätigkeitsschwerpunkt, Kammerzertifikat Fortbildung) können die hessischen Zahnärztinnen und Zahnärzte ihre absolvierten freiwilligen Fortbildungen durch ein Fortbildungssiegel dokumentieren.

 

Nähere Informationen:

Fortbildungssiegel der LZKH

Kammerzertifikat Fortbildung / Tätigkeitsschwerpunkt

 

 

Kenntnisprüfung

Berufsangehörige, die nicht aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union stammen, benötigen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Deutschland eine besondere Anerkennung ihrer zahnärztlichen Ausbildung.
Wichtige Informationen und Hinweise finden Sie hier.

Für Fragen zur Anmeldung und dem Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit zahnmedizinischer Ausbildung (Nicht-EU-Land) vor der Sachverständigenkommission Gleichwertigkeit der LZKH wenden Sie sich bitte an Nicole Luks, Telefon 069 427275-121.

 

Fachsprachprüfung

Die Landeszahnärztekammer Hessen führt zahnärztliche Fachsprachprüfungen für Personen durch, die eine Anerkennung ihrer zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland anstreben. Dafür ist zunächst beim Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) ein Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis/Approbation zu stellen.

Durch Vorlage, der nach Antragstellung vom HLfGP erteilten schriftlichen Eingangsbestätigung kann daraufhin ein Prüfungstermin bei der Landeszahnärztekammer Hessen beantragt werden. Dem Antrag auf Fachsprachprüfung vor dem Prüfungsausschuss der Landeszahnärztekammer ist neben der Eingangsbestätigung des HLfGP der Nachweis eines Sprachzertifikats GER-B2-Niveau eines Goethe- oder TELC-Institutes beizufügen.

Für weitere Informationen zum Prüfungsverfahren wenden Sie sich bitte per E-Mail an Nicole Luks.

 

Allgemeiner Hinweis zur zahnärztlichen Fachsprachprüfung

Die zahnärztliche Approbation kann in Deutschland nur dann erteilt werden, wenn die antragstellende Person über die „für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt". Das schreibt das Zahnheilkundegesetz (ZHG) in § 2 Abs. 1 Nr. 5 vor.

Grund: Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten verstehen und sich so fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können. Außerdem müssen Sie sich fachgerecht mit der Kollegenschaft sowie Angehörigen anderer Berufe verständigen können, insbesondere damit Missverständnisse sowie hierauf beruhende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind. Hinzu kommt die Notwendigkeit, sich schriftlich fachsprachlich ausdrücken zu können.

 

Für den Nachweis der Sprachkenntnisse bestehen mehrere Möglichkeiten:

Die erforderlichen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Personen, die Deutsch als Muttersprache beherrschen oder eine zahnärztliche Ausbildung in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben. Ebenso, wenn der Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder der Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben wurde.

Hat bereits eine Approbationsbehörde oder eine von ihr beauftragte Heilberufskammer festgestellt, dass die Sprachanforderungen erfüllt sind, wird auch diese Bescheinigung als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt. Auch andere Nachweise sind grundsätzlich möglich, wenn sie geeignet sind, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu belegen. Bei der Beurteilung solcher "sonstigen" Nachweise ist allerdings aus den Gründen des Schutzes der Patientinnen und Patienten ein strenger Maßstab anzulegen.

In der Praxis werden die Sprachkenntnisse in den meisten Fällen durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Sprachtest nachgewiesen. Die Hessische Landesregierung hat im „Erlass zur Umsetzung des Beschlusses der 87. GMK zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen“ vom 16. November 2015 die Durchführung von Fachsprachprüfungen geregelt. Gemäß diesem Erlass führt die Landeszahnärztekammer Hessen Fachsprachprüfungen durch. Dabei wird die mündliche Verständigung ebenso überprüft wie die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Gelangt die Approbationsbehörde zu dem Ergebnis, dass eine Fachsprachprüfung erforderlich ist, können sich betroffene Personen zur Prüfung bei der Landeszahnärztekammer Hessen anmelden.