Beabsichtigte Änderung der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen

In der Delegiertenversammlung am 11. Dezember 2020 ist vorgesehen, nachfolgende Novellierung des § 10 Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen sowie der Nr. 2 und 3 seiner Anlage 1 den Delegierten zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen.

Im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 über die Verhältnismäßigkeit vor Erlass neuer Berufs-reglementierung und der hierzu erfolgenden Umsetzung durch das hessische Landesrecht erfolgt die Veröffentlichung der geplanten Änderungen bzw. Ergänzungen für einen Zeitraum von zwei Wochen auf  der  Internetseite  der  Landeszahnärztekammer Hessen. Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Dezember 2020, die schriftlich an die Landeszahnärztekammer Hessen, Rhonestraße 4, 60528 Frankfurt am Main, zu richten ist.

Geplante Änderung (Änderungen bzw. Ergänzungen fett und kursiv):

Beabsichtigte Änderung der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen

Aufgrund des § 35 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 40 ff. des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), hat die Delegiertenversammlung der Landeszahnärztekammer Hessen in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2020 folgende, mit Bescheid des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom __ 2020 genehmigte Änderungen der Weiterbildungsordnung beschlossen:

Allgemeiner Teil

§ 10 Pflichten des Weiterbildenden

Der Weiterbildende hat die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten der Landeszahnärztekammer Hessen unverzüglich anzuzeigen, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten sowie an den Qualitätssicherungsmaßnahmen der Landeszahnärztekammer Hessen teilzunehmen.

Anlage 1 (Oralchirurgie) Nr. 2 Dauer und Ort der fachspezifischen Weiterbildung

2.1 Die Dauer der fachspezifischen Weiterbildung auf dem Fachgebiet Oralchirurgie beträgt mindestens drei Jahre. Mindestens ein Jahr der fachspezifischen Weiterbildungszeit ist ohne Unterbrechung in einer Weiterbildungsstätte abzuleisten. Davon unabhängig ist ein allgemeinzahnärztliches Jahr nachzuweisen. Dieses soll vor Beginn der fachspezifischen Weiterbildung abgeleistet werden.

2.2

a) Eine fachspezifische Weiterbildungszeit in chirurgischen Abteilungen an Hochschuleinrichtungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, an einer oral-chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen, vergleichbaren Einrichtung kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.

b) Eine fachspezifische Weiterbildungszeit bei einem niedergelassenen und zur Weiterbildung ermächtigten Fachzahnarzt für Oralchirurgie und/oder Facharzt für Mund- Kiefer-Gesichtschirurgie kann bei klinischem Bezug der Praxis bis zu drei Jahren angerechnet werden. Die Anrechnung setzt jeweils die Zulassung als Weiterbildungsstätte gem. § 7 voraus. Der klinische Bezug der Praxis wird durch die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten nach Nr. 5 und 6 dieser Anlage hergestellt.

Der Erwerb der unter Nr. 5 dieser Anlage aufgeführten theoretischen Inhalte der Weiterbildung im Fachgebiet Oralchirurgie ist durch Besuch eines umfassenden Weiterbildungscurriculums nachzuweisen. Abweichend davon kann dieser Nachweis auch durch gleichwertige Fortbildungen geführt werden, die den Leitsätzen der BZÄK und DGZMK vom 14.09.2005 in der jeweils geltenden, aktuellen Fassung entsprechen. Die Fortbildungsbescheinigungen müssen in diesem Fall tagesaktuell ausgestellt sein und Aufschluss über Inhalt, Referent, Zeitpunkt und -dauer der Fortbildung geben. Diesen Nachweisen hat der Weiterzubildende die Eidesstattliche Versicherung beizufügen, dass die eingereichten Urkunden echt sind.

Die Anrechnung setzt jeweils die Zulassung als Weiterbildungsstätte gem. § 9 voraus.

2.3 Mindestens ein Jahr der Weiterbildung muss in einer Weiterbildungsstätte mit stationärer Anbindung oder klinischem Bezug abgeleistet werden. Auf schriftlichen Antrag kann die Zahnärztekammer unter Auflagen Ausnahmen zulassen, wenn dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.

Anlage 1 (Oralchirurgie) Nr. 3 Voraussetzungen der Ermächtigung

Die Ermächtigung zur fachspezifischen Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Oralchirurgie kann einem Zahnarzt dann erteilt werden, wenn er nach seiner Anerkennung als Fachzahnarzt für Oralchirurgie oder als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gemäß § 15 Abs. 1 mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet der Oralchirurgie praktisch tätig gewesen und er die Weiterbildung gemäß § 10 Abs. 1 leitet. Dem Antrag auf Ermächtigung ist die Eidesstattliche Versicherung anzufügen, dass der Ermächtigte die Vermittlung aller vorgeschriebenen Inhalte dieser WBO sicherstellt oder er den Weiterzubildenden zu Beginn der Weiter-bildung darauf hinweist, soweit ihm dies nicht möglich ist. Auf schriftlichen Antrag kann die Landeszahnärztekammer Hessen unter Auflagen Ausnahmen zulassen. Näheres zu den Voraussetzungen der Ermächtigung legt der Vorstand der Landeszahnärztekammer Hessen im Einvernehmen mit dem zuständigen Weiterbildungsausschuss in einer Richtlinie fest.