Richtlinien für die Genehmigung der Landeszahnärztekammer Hessen zur Einstellung von EQ-Praktikanten im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r *

 

 

1.       Voraussetzungen für die Einstellung von EQ-Praktikanten

1.1.      Anerkennung als ausbildender Zahnarzt/ausbildende Zahnärztin

            Praktikanten darf nur einstellen und qualifizieren, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Berufsbildungsgesetz - nachstehend BBiG genannt). Nach § 30 BBiG besitzt jede(r) bestallte oder approbierte Zahnarzt/Zahnärztin die fachliche Eignung.

1.2.      Nachweis über die ärztliche Erstuntersuchung

Bei der Einstellung von Jugendlichen muss eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vorliegen (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz - nachstehend JArbSchG genannt).

1.3.      Zahl der Auszubildenden und Praktikanten

Jeder/jede nach Ziffer 1.1. anerkannte Zahnarzt/Zahnärztin kann Auszubildende beschäftigen. Bei Einstellung von mehr als einer/einem Auszubildenden sollten sie sich in unterschiedlichen Ausbildungsjahren befinden.

Die Anzahl der Auszubildenden sollte in Relation zu den Fachkräften stehen.

Praktikanten werden in diesem Fall den Auszubildenden gleichgesetzt.

Als angemessenes Verhältnis im Sinne von § 27 Absatz 1 Nummer 2 BBiG gilt in der Regel:

eine bis zwei Fachkräfte      =   eine Auszubildende / ein Auszubildender

drei bis fünf Fachkräfte       =   zwei Auszubildende

sechs bis acht Fachkräfte   =   drei Auszubildende

je weitere drei Fachkräfte    =   eine weitere Auszubildende / ein weiterer Auszubildender

Als Fachkraft gelten die/der Ausbildende (niedergelassene Zahnärzte), die Ausbilderin/der Ausbilder (z. B. angestellte Zahnärzte) oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat (z. B. Zahnmedizinische Fachangestellte) und ganztägig tätig ist.

Über begründete Ausnahmen entscheidet die Landeszahnärztekammer Hessen.

1.4.      Übergang in ein Ausbildungsverhältnis

Durch das Praktikum Einstiegsqualifizierung sollte eine Übernahme in die Ausbildung angestrebt werden. Um eine Substitution von Ausbildung zu vermeiden, wird nach zwei durchgeführten EQ-Praktika ohne Übernahme in eine Ausbildung kann ein weiterer EQ-Praktikumsvertrag innerhalb der nächsten drei Jahre nur in begründeten Einzelfällen genehmigt werden.

2.         Praktikumsvertrag Einstiegsqualifizierung

2.1.      Der/die Praxisinhaber hat vor Abschluss des Vertrages die Förderzusage der Agentur für Arbeit zur Durchführung des EQ-Praktikums einzuholen. Er verpflichtet sich vor Beginn des Praktikums mit der zu Qualifizierenden einen schriftlichen, rechtsgültigen Praktikumsvertrag Einstiegsqualifizierung mit Vergütungspflicht (nach § 26 BBiG) abzuschließen. Hiermit geht der Zahnarzt/die Zahnärztin die Verpflichtung ein, die zu Qualifizierende innerhalb der Praktikumszeit nach den Bestimmungen des BBiG und (bei Jugendlichen unter 18 Jahren) des JArbSchG sowie nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung, vergleichbar mit einer Auszubildenden im 1. Ausbildungsjahr, zu qualifizieren. Zusammen mit dem Praktikumsvertrag hat der/die Praxisinhaber einen betrieblichen Qualifizierungsplan zu erstellen und dem Praktikumsvertrag beizufügen.

2.2.      Der Praktikumsvertrag Einstiegsqualifizierung ist formgebunden. Vordrucke für den Vertrag sowie für den betrieblichen Qualifizierungsplan sind auf Anforderung bei der Landeszahnärztekammer Hessen erhältlich. Die entsprechenden Vordrucke sind auf ZQMS und der Homepage der LZKH als Download vorhanden.

2.3.      Der/die Praxisinhaber hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages Einstiegsqualifizierung die Genehmigung der Landeszahnärztekammer Hessen unter Beifügung der Vertragsexemplare zu beantragen.

2.4.      Der Praktikumsvertrag Einstiegsqualifizierung und der betriebliche Qualifizierungsplan werden in drei Exemplaren ausgefertigt, die von dem/der Ausbildenden, der Auszubildenden und gegebenenfalls von deren gesetzlichen Vertreter/Vertreterin zu unterzeichnen sind. Nachdem die Landeszahnärztekammer durch den Genehmigungsvermerk die Vorlage bestätigt hat, erhält die/der Ausbildende die genehmigten Vertragsexemplare und eine Bestätigung mit Angabe der Vertragsnummer. Ein Vertragsexemplar sowie die Kopie der Bestätigung ist der zuständigen Agentur für Arbeit, der zu Qualifizierenden und gegebenenfalls dem/der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin der Auszubildenden auszuhändigen.

2.5.      Der Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit ist der Landeszahnärztekammer Hessen vorzulegen.

3.         Betriebliches Zeugnis und Kammer-Zertifikat

3.1       Der Arbeitgeber ist verpflichtet, am Ende des Praktikums eine Bescheinigung über die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten (betriebliches Zeugnis) auszustellen.

3.2.      Die Landeszahnärztekammer Hessen stellt auf Antrag des Unternehmens oder der Teilnehmenden auf Basis des betrieblichen Zeugnisses ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der EQ aus.

4.         Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Der Hessische Zahnarzt“ (DHZ) in Kraft.

*Im nachfolgenden Text wird nur die weibliche Form verwendet.