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FAQ


Landeszahnärztekammer

Der Gesetzgeber hat die Funktionale Selbstverwaltung (Kammern) geschaffen, um originär staatliche Aufgaben durch nachgeordnete Institutionen an Stelle des Staates wahrnehmen zu lassen. Angesprochen ist hier das Prinzip der Subsidiarität: Der Staat geht richtiger Weise davon aus, dass Aufgaben, die auf einer Ebene unterhalb der staatlichen Verwaltung aufgrund des dort vorhandenen Fachwissens und der dortigen Sach- wie Bürgernähe effektiver und effizienter wahrgenommen werden können.

Dabei geht es nicht um das gewerbliche Anbieten von Dienstleistungen und nicht um die Interessenvertretung nach dem Muster eines Lobbyverbandes. Für beides wird weder eine Kammer noch eine „Zwangs-“Mitgliedschaft benötigt. Die zentrale Aufgabe der Kammer ist vielmehr die Erbringung von „Gestaltungsleistungen“.

Darunter ist insbesondere die Schaffung und Durchführung von Standards zur Berufsausübung zu verstehen. Es kann sich dabei um berufsethisch basierte Regelwerke (z. B. Berufsordnungen), fachlich-materielle Qualitätsstandards (z. B. Hygienevorgaben), Verfahrensregeln (z. B. QMS) oder Qualifikations- und Kompetenzsicherungsvorgaben (z. B. Fort- und Weiterbildung; Prüfungsordnungen) handeln. Die hier geschaffenen Regelungen müssen so wie staatliche Regelungen gemeinwohlorientierten Charakter tragen, d. h. in ihnen müssen die Interessen der vertretenen Berufsgruppe mit den Interessen der von der Berufsausübung Betroffenen (z.B. Patienten, Mitarbeiter) sichtbar abgewogen sein.  Kammer-Standards beispielweise zur Praxishygiene dürfen daher nicht den leichtesten Weg abbilden, sondern tatsächlich aus fachlicher Sicht belastbaren Patienten- und Mitarbeiterschutz bieten.

 

Die Pflichtmitgliedschaft gewährleistet, dass die Kammer unter demokratischer Beteiligung aller Berufsangehörigen in der Lage ist, solche Standards in gewählten Institutionen und in demokratisch legitimierten Verfahren einerseits verbindlich festzulegen und andererseits auch gegenüber allen Berufsangehörigen flächendeckend durchzusetzen. Allein dadurch ist die Kammer in der Lage, an Stelle staatlicher Stellen wirksamen Patientenschutz für alle zu gewährleisten. Dies ist das Alleinstellungsmerkmal, das die Kammer vom gewerblichen Marktteilnehmer und vom Verband abhebt und es ihr erst ermöglicht, an Stelle des Staates zu handeln.

Sie kann zudem zeigen, dass sie mit ihrem ehrenamtlichen Partizipationssystem eine interessante und wirksame Spielart von „Basisdemokratie“ ist.

Die durch den Staat übertragenen Aufgaben werden nicht durch allgemeine, staatliche Steuermittel finanziert. Mit Übertragung der Aufgaben überträgt der Staat auch deren Finanzierung: Die Kammer muss wie ein „kleiner Staat“ zur  Finanzierung ihrer Tätigkeit eigene „Steuern“ in Form von Beiträgen erheben. Die Beiträge werden nach den Kriterien der Leistungsfähigkeit von dem Parlament der Kammer festgesetzt.

 

Die LZKH verwaltet ihre Mitglieder nicht nur, sondern sieht sich auch als Dienstleisterin: Beratung zur Praxisführung, Gebührenordnung, Hygiene, Qualitätsmanagement, Arbeitsrecht und Arbeitssicherheit, Berufsausbildung ZFA, Röntgen, Praxiswerbung und allgemeine Rechtsfragen sind nur einige Felder, in denen Mitglieder jederzeit anfragen können. Zahlreiche Informationen, Muster und Formulare zu den genannten Bereichen bieten eine zusätzliche Unterstützung und Umsetzungshilfen in der täglichen Praxisarbeit. Gerade das für unsere Mitglieder kostenlose Praxismanagementsystem ZQMS/ZQMS-Eco soll hier erwähnt werden.

Die Mitgliedschaft ist aber nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Privileg. Denn der Berufsstand kann sich selbst sehr erfolgreich und praxisnah verwalten, da er das Fachwissen hat. Die staatliche Verwaltung könnte dies auch, würde dann aber immer zahnärztlichen Sachverstand heranziehen, bzw. eigene, entsprechende Stellen aufbauen müssen. Die Landeszahnärztekammer Hessen führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über 700 ehrenamtliche Positionen aus den vielfältigsten Bereichen: Gutachterwesen, Berufsausbildung und Prüfung der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA), Schlichtungsstellen, zahnärztliche Fort- und Weiterbildung u.v.m.

Wenn Sie sich einbringen möchten oder Anregungen zur Arbeit der Landeszahnärztekammer Hessen haben rufen Sie uns an!


Ausbildung ZFA/Praxispersonal

Unter Praxispersonal > Schwangerschaft finden Sie Informationen und Formulare zum Download.

Unter Praxispersonal > Stellenmarkt steht Ihnen das Formular zur Veröffentlichung einer Anzeige zum Download zur Verfügung. In unserem Online-Stellenmarkt können Interessierte auch entsprechende Stellenangebote/-gesuche einsehen.

Unter der Rubrik Praxispersonal und dem Link Ausbildung/Umschulung stehen die ausführlichen Richtlinien für die Ausbildung zum Download bereit. In diesem Dokument finden Sie unter Punkt 1.3. die erforderlichen Angaben.

Die Registrierung bzw. Eintragung des Ausbildungsverhältnisses erfolgt, sobald der Ausbildungsvertrag durch die LZKH bearbeitet wurde und alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wird der Vertrag über das Portal erstellt, gestaltet sich die Bearbeitungsdauer erheblich kürzer und ist zudem kostenfrei. Die Praxis erhält dann die Bestätigung über das Portal. Auszubildende erhalten die Registrierungsbestätigung per Post zusammen mit einem Portal-Registrierungscode an die Privatanschrift.

Die Berufsschulzeit zählt grundsätzlich als Ausbildungszeit.

Nach § 15 BBiG wird die Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt. Auf die Ausbildungszeit werden dabei insbesondere angerechnet:

  • die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen,
  • die erforderlichen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte.

 

Ein langer Berufsschultag zählt als ganzer Arbeitstag

Hat die Auszubildende an einem Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten, wird dieser Tag einmal pro Woche mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet.

Beispiel bei einer 40-Stunden-Woche:
40 Stunden ÷ 5 Arbeitstage = 8 Stunden durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit.

Ein solcher Berufsschultag wird daher mit 8 Stunden Ausbildungszeit angerechnet.

Der Anspruch auf die Anrechnung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit gilt einmal pro Woche. Der andere Berufsschultag wird entsprechend der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeit angerechnet.

Wichtig: Wenn die Auszubildende nach der Schule noch in die Praxis kommt, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen eingehalten werden. Die Schulzeit ersetzt nicht die erforderlichen Pausen in der Praxis.

Über das Portal erhalten die Auszubildenden folgende Möglichkeiten:

  • Einsicht der Daten und Möglichkeit zur Änderung der persönlichen Daten
  • Möglichkeit der Anmeldung zu den Prüfungen
  • Link zum Ausbildungsnachweis (für alle Azubis ab dem 01.07.2026)
  • Die elektronische AZUBI-Card wird hier zur Verfügung gestellt

Das Berichtsheft bzw. der Ausbildungsnachweis wird nicht mehr in Papierform zugeschickt.

Auszubildenden mit Ausbildungsbeginn ab 01.07.2026 wird der Link zum Nachweis in den kommenden Wochen über das Portal zur Verfügung gestellt. Auszubildenden mit früherem Ausbildungsbeginn steht der Ausbildungsnachweis auf der Homepage zum Download zur Verfügung.

Die BEMA-Mappe wird nach Registrierung des Ausbildungsvertrages an die Ausbildungspraxis versandt.

Für minderjährige Auszubildende ist vor Beginn der Beschäftigung grundsätzlich eine Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG erforderlich.

Das entsprechende Formular bzw. der Untersuchungsberechtigungsschein wird beim zuständigen Bürgerbüro/Rathaus der gemeldeten Gemeinde beantragt.

Der Erhebungsbogen wird anschließend zur ärztlichen Untersuchung mitgenommen. Die Untersuchung wird durch einen Arzt durchgeführt. Nach erfolgter Untersuchung stellt der Arzt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus.

Gleiches gilt für die Nachuntersuchung gem. § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz, die nach einem Jahr durchgeführt werden muss, wenn die Auszubildende dann noch minderjährig ist.

Sobald die Anmeldung im Portal erfolgt ist, gehen Sie wie folgt vor:

„Ausbildung ZFA“ → „Antragsformulare Ausbildungsvertrag“ → „2. Übermittlung eines Ausbildungsvertrags“

Anschließend:

  1. Runterscrollen bis zur Unterüberschrift „Angaben zum Ausbildungsvertrag“.
  2. Den entsprechenden Vertrag auswählen.
  3. Auf „Nachlieferung“ klicken.
  4. Im Reiter „Bescheinigung Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz“ über „+ Auswählen“ die Bescheinigung hochladen.

Wenn Sie Ihren Registrierungscode für das Portal nicht mehr haben, können Sie diesen über den Portalsupport der LZKH anfragen.

Sie erreichen den Portalsupport:

Die Ausbildungspraxis meldet die Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule an.

Das entsprechende Formular zur Berufsschulanmeldung sowie weitere Formulare rund um die Ausbildung finden Sie auf der Formular-Seite der LZKH:

Formulare – Ausbildung ZFA

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Ausbildungsvertrag bei der LZKH einzureichen:

Einreichung über das Portal

Der Ausbildungsvertrag kann über das Portal der LZKH eingereicht werden. Der Vertrag muss dann jedoch auch im Portal erstellt werden. Es können keine individuell erstellten Ausbildungsverträge im Portal hochgeladen werden. Wird der Vertrag über das Portal erstellt, gestaltet sich die Bearbeitungsdauer erheblich kürzer und ist zudem kostenfrei!

 

Einreichung per E-Mail oder Post

Der Ausbildungsvertrag kann weiterhin per E-Mail oder per Post eingereicht werden.

Für diese Form der Einreichung fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 € an.

Die Anmeldung zur GAP kann über das Portal erfolgen, wenn die Auszubildende am Portal registriert ist und der Ausbildende seine in der Mitgliederabteilung hinterlegte, persönliche E-Mail-Adresse verifiziert hat. Die Verifizierung erfolgt über einen Link, der Ihnen an die entsprechende Mailadresse gesandt wurde.

Die Auszubildende muss Ihre Daten überprüfen und ggf. ändern sowie alle erforderlichen Unterlagen hochladen.

Sobald der/die Auszubildende die Anmeldung vorgenommen hat, erhält die/der Ausbildende an die verifizierte Mailadresse eine Mail mit einem Link zur Vervollständigung der Unterlagen. Hier sind unter anderem die in dieser Praxis entstandenen Fehlzeiten anzugeben.

Sollten die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, erhält die Auszubildende die Anmeldeunterlagen in Papierform in die Praxis. Bei Einreichung der Anmeldeunterlagen in Papierform wird für die Bearbeitung eine Prüfungsgebühr in Höhe von 400,00 € erhoben (bei Anmeldung über das LZKH-Portal kostenfrei!). Die Prüfungsgebühr ist vom Ausbildenden zu tragen.

Fehlzeiten, die in der Schule oder in vorhergehenden Praxen angefallen sind, werden durch die LZKH ermittelt.

Die Zulassungskriterien für eine vorzeitige Prüfungsteilnahme sind eine Bestätigung von überdurchschnittlichen Leistungen der/des Ausbildenden, ein Notendurchschnitt der Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts (aus allen Berufsschulzeugnissen) von mindestens 2,0 und die Befürwortung der Berufsschule. Eine vorzeitige Prüfung muss ein Jahr vor dem regulär vorgesehenen Prüfungstermin beantragt werden. Die Vormerkung erfolgt dann für die Prüfung, die der regulären Prüfung vorausgeht. Die Fehlzeitenregelung wird entsprechend der Verkürzung angepasst.

Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens (ca. 4 Wochen vor dem Prüfungstermin) erhalten die Prüflinge die Einladung über das Portal. Sofern ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden musste, kann sich die Entscheidung über die Zulassung entsprechend verspäten.


Röntgen/Strahlenschutz

Unter der Rubrik Zahnärzte > Praxisführung > Strahlenschutz > An/Abmeldung einer Röntgeneinrichtung finden Sie alle erforderlichen Informationen und die benötigten Formulare zum Download.

Die Röntgengeräte müssen auch beim zuständigen Regierungspräsidium an- und abgemeldet werden. Unter Zahnärzte > Praxisführung > Strahlenschutz > An/Abmeldung einer Röntgeneinrichtung finden Sie eine Adressübersicht der örtlich zuständigen Regierungspräsidien als PDF zum Download.

Unter der Rubrik Zahnärzte > Praxisführung > Strahlenschutz > Fachkunde im Strahlenschutz finden Sie alle erforderlichen Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit Ihrer Fachkunde zum Download. Bei weiterem Informationsbedarf wenden Sie sich an die hier genannte Ansprechpartnerin in der Zahnärztlichen Röntgenstelle.

Unter Zahnärzte > Praxisführung > Strahlenschutz > Gesetzliche Vorschriften/Formulare zum Downloaden finden Sie einen Link zum Abruf der aktuellen nicht amtlichen Fassung Strahlenschutzverordnung (StrSchV)


Prüfwesen

Das Antragsformular finden Interessierte unter der Rubrik Prüfwesen im Bereich Zahnärzte/Zahnärztinnen. Unter Anerkennung von Fortbildungsleistungen steht die benötigte PDF-Datei zum Download bereit.

Der Antrag steht unter der Rubrik Prüfwesen im Bereich Zahnärzte/Zahnärztinnen zum Download bereit. Unter Anerkennung vonFortbildungsleistungen finden Sie die notwendigen Formulare und weiterführende Informationen.

Der Antrag steht unter der Rubrik Prüfwesen im Bereich Zahnärzte/Zahnärztinnen zum Download bereit. Unter Informationen für nicht EU-Angehörigefinden Sie die notwendigen Formulare und weiterführende Informationen.

Das Antragsformular finden Interessierte unter der Rubrik Prüfwesen im

Bereich Praxispersonal. Unter Aktuelle Prüftermine stehen die benötigten PDF-Dateien zum Download bereit. Sie finden hier nicht nur die Termine für die Abschlussprüfungen der Aufstiegsfortbildungen, sondern auch für die Prüfungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA).


Patienten

Ja. Es besteht keine Überlassungspflicht der Original-Unterlagen, sondern lediglich ein Anspruch auf Herausgabe entsprechender Kopien. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.23 ist nach Art. 15 DSGVO die erstmalige Überlassung der Kopie der Patientenakte kostenfrei. Jede weitere Kopie ist kostenpflichtig, für die Sie als Patient die Kosten tragen.

 

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler können Privatpatienten eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen bei der Landeszahnärztekammer Hessen beauftragen. Die Kosten sind vom Auftraggeber, dem Patienten, zu tragen. Soweit gesetzlich Versicherte bereit sind, ein solches Gutachten auf eigene Kosten und ohne Einschaltung der Krankenkasse zu beauftragen, steht auch ihnen diese Möglichkeit offen.

Führt der Zahnersatz innerhalb der Gewähr von zwei Jahren zu Beschwerden, ist zunächst der Zahnarzt aufzusuchen. Erst wenn der Zahnarzt auch nach mehrmaligen Versuchen keine Abhilfe schaffen kann, kann der Patient Kontakt mit seiner Krankenkasse aufnehmen. Diese kann eine nachträgliche, objektive Begutachtung veranlassen, um festzustellen, ob die durchgeführte Behandlung dem genehmigten Heil- und Kostenplan entspricht und ob die Zahnersatzversorgung Mängel aufweist. Falls Mängel festgestellt werden, dient das Gutachten als Grundlage für Ansprüche auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neuanfertigung. Der Patient erhält mit der Begutachtung Informationen hinsichtlich der Mängelfreiheit des Zahnersatzes oder zu Art und Umfang der Mängel und den Möglichkeiten der Mängelbeseitigung.

Nach Feststellung des zahnmedizinischen Befundes und der Diagnosestellung zur prothetischen Versorgung sowie einem Aufklärungsgespräch hat der gesetzlich Versicherte Anspruch auf die kostenfreie Ausstellung eines HKPs mit der besprochenen Therapieplanung. Dies gilt auch für gleich- oder andersartige Versorgung. Weitere HKPs, beispielsweise für denkbare Alternativversorgungen, können mit dem Versicherten vereinbart und nach Maßgabe der GOZ privat berechnet werden.

Für außervertragliche Leistungen, z. B. im Rahmen einer Implantatversorgung oder einer Funktionsanalyse, die nicht im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht werden können, kann ein HKP nach Gebührennummer 0030 GOZ „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen“ privat berechnet werden.

Eine Anlage zum gesetzlichen Heil- und Kostenplan mit der Aufstellung von privaten Leistungen rechtfertigt nicht die Berechnung der Gebührennummern 0030 GOZ.

Informationen zu Zahnfüllungen, deren Kosten durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) getragen werden, hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen in den FAQ auf ihrer Webseite zusammengestellt.

Nein. Als Patient einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie einmal im Kalenderjahr Anspruch auf eine Entfernung harter Zahnbeläge. Es handelt sich um Zahnbeläge, die sich durch Einlagerung von Mineralien aus Speichel und Nahrung „versteinert“ haben. Bei Patienten, die einen Pflegegrad aufweisen oder Eingliederungshilfe erhalten, ist die Entfernung harter Zahnbeläge zweimal im Jahr zulässig.  

Die PZR geht über das Entfernen der harten Zahnbeläge hinaus. Die Zähne werden auch von weichen Zahnbelägen, der so genannten Plaque (Biofilm), an den schwer zugänglichen Zahnzwischenräumen und dem mitunter empfindlichen Bereich am Zahnfleischrand gereinigt. Außerdem beinhaltet sie die Politur der Zahnoberflächen mit Pasten, um eine Wiederbesiedlung des Zahns mit Belägen zu reduzieren. Nach Bedarf kann auch die Fluoridierung der Zähne Bestandteil einer PZR sein. Diese Maßnahmen werden auf Grundlage einer Privatbehandlung vereinbart.  

Viele gesetzliche Krankenkassen gewähren ihren Versicherten allerdings einen Zuschuss zur PZR. Welche Krankenkassen sich in welcher Form beteiligen, können Sie hier nachlesen.

Es ist bei der PZR nicht möglich, das Entfernen harter Zahnbeläge über die GKV abzurechnen und so den Preis der von dem Patienten privat zu tragenden Kosten zu mindern. Die gleichzeitige Abrechnung von Zahnsteinentfernung zu Lasten der GKV und die Vornahme einer PZR in einer Sitzung ist unzulässig.

Eine Wurzelkanalbehandlung ist nur mit Einschränkung eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Kosten werden übernommen, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Die Richtlinie für die zahnärztliche Behandlung bestimmt, dass die Wurzelkanäle bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden müssen. Bei den hinteren Seitenzähnen (Molaren) ist eine Wurzelkanalbehandlung eine Leistung der GKV, wenn

  • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

Ist die Wurzelkanalbehandlung eine Leistung der GKV, können zusätzliche private Leistungen in Anspruch genommen werden. Das sind die elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals und die elektrophysikalisch-chemischen Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle.

Diese Leistungen werden nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nach den Gebührennummern 2400 „Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals“ und 2420 „Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal“ dem Patienten privat in Rechnung gestellt.  

Es gibt folgende Möglichkeiten:

  1. Der Behandler überlässt die Original-Röntgenbilder vorübergehend dem nachbehandelnden Zahnarzt, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden.
  2. Der Patient erhält seine Röntgenbilder digital, entweder gesendet über ein elektronisch sicheres System oder gegen Kostenerstattung auf einem dafür geeigneten Träger.

Zahnärzte können ihr Honorar für privatzahnärztliche Leistungen, die von dem Patienten selbst zu zahlen sind, nicht zeitlich unbeschränkt einfordern. Zahnärztliche Rechnungen unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei privatzahnärztlichen Rechnungen ist die Zustellung der Rechnung an den Patienten als anspruchsauslösendes Ereignis anzusehen.

Beispiel: Rechnung mit Datum vom 20.06.2019 wird dem Patienten am 24.06.2019 zugestellt, weshalb die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2019 beginnt und am 31.12.2022 endet.

Eine prothetische Behandlung kann zum Beispiel dadurch unvollendet sein, dass der Behandler verstirbt oder die Behandlung abgebrochen wird. In einem solchen Fall hat der gesetzlich Versicherte einen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf anteilige Kostenübernahme. Je nachdem, wie weit die Behandlung bereits durchgeführt wurde, beläuft sich der Anspruch auf 50 oder 75 Prozent der für die vorliegenden Befunde maßgeblichen Festzuschüsse. Der Festzuschuss wird somit nur anteilig ausgezahlt.

Nach einem Abbruch der Behandlung kann auch der Zahnarzt nur seine bis dahin erbrachte Leistungen abrechnen. Möglich ist diese anteilige Abrechnung sowohl für privatzahnärztlich erbrachte Leistungen (GOZ/ GOÄ) als auch für vertragszahnärztlich erbrachte Leistungen (BEMA).