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FAQ


Landeszahnärztekammer

Der Gesetzgeber hat die Funktionale Selbstverwaltung (Kammern) geschaffen, um originär staatliche Aufgaben durch nachgeordnete Institutionen an Stelle des Staates wahrnehmen zu lassen. Angesprochen ist hier das Prinzip der Subsidiarität: Der Staat geht richtiger Weise davon aus, dass Aufgaben, die auf einer Ebene unterhalb der staatlichen Verwaltung aufgrund des dort vorhandenen Fachwissens und der dortigen Sach- wie Bürgernähe effektiver und effizienter wahrgenommen werden können.

Dabei geht es nicht um das gewerbliche Anbieten von Dienstleistungen und nicht um die Interessenvertretung nach dem Muster eines Lobbyverbandes. Für beides wird weder eine Kammer noch eine „Zwangs-“Mitgliedschaft benötigt. Die zentrale Aufgabe der Kammer ist vielmehr die Erbringung von „Gestaltungsleistungen“.

Darunter ist insbesondere die Schaffung und Durchführung von Standards zur Berufsausübung zu verstehen. Es kann sich dabei um berufsethisch basierte Regelwerke (z. B. Berufsordnungen), fachlich-materielle Qualitätsstandards (z. B. Hygienevorgaben), Verfahrensregeln (z. B. QMS) oder Qualifikations- und Kompetenzsicherungsvorgaben (z. B. Fort- und Weiterbildung; Prüfungsordnungen) handeln. Die hier geschaffenen Regelungen müssen so wie staatliche Regelungen gemeinwohlorientierten Charakter tragen, d. h. in ihnen müssen die Interessen der vertretenen Berufsgruppe mit den Interessen der von der Berufsausübung Betroffenen (z.B. Patienten, Mitarbeiter) sichtbar abgewogen sein.  Kammer-Standards beispielweise zur Praxishygiene dürfen daher nicht den leichtesten Weg abbilden, sondern tatsächlich aus fachlicher Sicht belastbaren Patienten- und Mitarbeiterschutz bieten.

 

Die Pflichtmitgliedschaft gewährleistet, dass die Kammer unter demokratischer Beteiligung aller Berufsangehörigen in der Lage ist, solche Standards in gewählten Institutionen und in demokratisch legitimierten Verfahren einerseits verbindlich festzulegen und andererseits auch gegenüber allen Berufsangehörigen flächendeckend durchzusetzen. Allein dadurch ist die Kammer in der Lage, an Stelle staatlicher Stellen wirksamen Patientenschutz für alle zu gewährleisten. Dies ist das Alleinstellungsmerkmal, das die Kammer vom gewerblichen Marktteilnehmer und vom Verband abhebt und es ihr erst ermöglicht, an Stelle des Staates zu handeln.

Sie kann zudem zeigen, dass sie mit ihrem ehrenamtlichen Partizipationssystem eine interessante und wirksame Spielart von „Basisdemokratie“ ist.

Die durch den Staat übertragenen Aufgaben werden nicht durch allgemeine, staatliche Steuermittel finanziert. Mit Übertragung der Aufgaben überträgt der Staat auch deren Finanzierung: Die Kammer muss wie ein „kleiner Staat“ zur  Finanzierung ihrer Tätigkeit eigene „Steuern“ in Form von Beiträgen erheben. Die Beiträge werden nach den Kriterien der Leistungsfähigkeit von dem Parlament der Kammer festgesetzt.

 

Die LZKH verwaltet ihre Mitglieder nicht nur, sondern sieht sich auch als Dienstleisterin: Beratung zur Praxisführung, Gebührenordnung, Hygiene, Qualitätsmanagement, Arbeitsrecht und Arbeitssicherheit, Berufsausbildung ZFA, Röntgen, Praxiswerbung und allgemeine Rechtsfragen sind nur einige Felder, in denen Mitglieder jederzeit anfragen können. Zahlreiche Informationen, Muster und Formulare zu den genannten Bereichen bieten eine zusätzliche Unterstützung und Umsetzungshilfen in der täglichen Praxisarbeit. Gerade das für unsere Mitglieder kostenlose Praxismanagementsystem ZQMS/ZQMS-Eco soll hier erwähnt werden.

Die Mitgliedschaft ist aber nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Privileg. Denn der Berufsstand kann sich selbst sehr erfolgreich und praxisnah verwalten, da er das Fachwissen hat. Die staatliche Verwaltung könnte dies auch, würde dann aber immer zahnärztlichen Sachverstand heranziehen, bzw. eigene, entsprechende Stellen aufbauen müssen. Die Landeszahnärztekammer Hessen führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über 700 ehrenamtliche Positionen aus den vielfältigsten Bereichen: Gutachterwesen, Berufsausbildung und Prüfung der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA), Schlichtungsstellen, zahnärztliche Fort- und Weiterbildung u.v.m.

Wenn Sie sich einbringen möchten oder Anregungen zur Arbeit der Landeszahnärztekammer Hessen haben rufen Sie uns an!


Praxispersonal

Unter Praxispersonal > Schwangerschaft finden Sie Informationen und Formulare zum Download.

Unter Praxispersonal > Stellenmarkt steht Ihnen das Formular zur Veröffentlichung einer Anzeige zum Download zur Verfügung. In unserem Online-Stellenmarkt können Interessierte auch entsprechende Stellenangebote/-gesuche einsehen.

Unter der Rubrik Praxispersonal und dem Link Ausbildung/Umschulung stehen die ausführlichen Richtlinien für die Ausbildung zum Download bereit. In diesem Dokument finden Sie unter Punkt 1.3. die erforderlichen Angaben.

Unter der Rubrik Praxispersonal und dem Link Ausbildung/Umschulung stehen die ausführlichen Richtlinien für die Ausbildung zum Download bereit. In diesem Dokument finden Sie unter Punkt 4.2.1 die erforderlichen Hinweise zur Anrechnung der Berufsschulzeiten.


Röntgen/Strahlenschutz

Unter der Rubrik Zahnärzte > Praxisführung > Strahlenschutz > An/Abmeldung einer Röntgeneinrichtung finden Sie alle erforderlichen Informationen und die benötigten Formulare zum Download.

Die Röntgengeräte müssen auch beim zuständigen Regierungspräsidium an- und abgemeldet werden. Unter Zahnärzte > Praxisführung > Strahlenschutz > An/Abmeldung einer Röntgeneinrichtung finden Sie eine Adressübersicht der örtlich zuständigen Regierungspräsidien als PDF zum Download.

Unter der Rubrik Zahnärzte > Praxisführung > Strahlenschutz > Fachkunde im Strahlenschutz finden Sie alle erforderlichen Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit Ihrer Fachkunde zum Download. Bei weiterem Informationsbedarf wenden Sie sich an die hier genannte Ansprechpartnerin in der Zahnärztlichen Röntgenstelle.

Unter Zahnärzte > Praxisführung > Strahlenschutz > Gesetzliche Vorschriften/Formulare zum Downloaden finden Sie einen Link zum Abruf der aktuellen nicht amtlichen Fassung Strahlenschutzverordnung (StrSchV)


Prüfwesen

Das Antragsformular finden Interessierte unter der Rubrik Prüfwesen im Bereich Zahnärzte/Zahnärztinnen. Unter Anerkennung von Fortbildungsleistungen steht die benötigte PDF-Datei zum Download bereit.

Der Antrag steht unter der Rubrik Prüfwesen im Bereich Zahnärzte/Zahnärztinnen zum Download bereit. Unter Anerkennung vonFortbildungsleistungen finden Sie die notwendigen Formulare und weiterführende Informationen.

Der Antrag steht unter der Rubrik Prüfwesen im Bereich Zahnärzte/Zahnärztinnen zum Download bereit. Unter Informationen für nicht EU-Angehörigefinden Sie die notwendigen Formulare und weiterführende Informationen.

Das Antragsformular finden Interessierte unter der Rubrik Prüfwesen im

Bereich Praxispersonal. Unter Aktuelle Prüftermine stehen die benötigten PDF-Dateien zum Download bereit. Sie finden hier nicht nur die Termine für die Abschlussprüfungen der Aufstiegsfortbildungen, sondern auch für die Prüfungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA).


Patienten

Ja, aber nur in Kopie und gegen Kostenerstattung.

Rechtlicher Hintergrund: Geregelt wird die Einsichtnahme und Herausgabe von Behandlungsunterlagen in § 630 g BGB sowie in § 12 Abs. 4 der Berufsordnung für hessische Zahnärztinnen und Zahnärzte.

 

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler können Privatpatienten eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen bei der Landeszahnärztekammer Hessen beauftragen. Die Kosten sind vom Auftraggeber, dem Patienten, zu tragen. Soweit gesetzlich Versicherte bereit sind, ein solches Gutachten auf eigene Kosten und ohne Einschaltung der Krankenkasse zu beauftragen, steht auch ihnen diese Möglichkeit offen.

Führt der Zahnersatz innerhalb der Gewähr von zwei Jahren zu Beschwerden, ist zunächst der Zahnarzt aufzusuchen. Erst wenn der Zahnarzt auch nach mehrmaligen Versuchen keine Abhilfe schaffen kann, kann der Patient Kontakt mit seiner Krankenkasse aufnehmen. Diese kann eine nachträgliche, objektive Begutachtung veranlassen, um festzustellen, ob die durchgeführte Behandlung dem genehmigten Heil- und Kostenplan entspricht und ob die Zahnersatzversorgung Mängel aufweist. Falls Mängel festgestellt werden, dient das Gutachten als Grundlage für Ansprüche auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neuanfertigung. Der Patient erhält mit der Begutachtung Informationen hinsichtlich der Mängelfreiheit des Zahnersatzes oder zu Art und Umfang der Mängel und den Möglichkeiten der Mängelbeseitigung.

Nach Feststellung des zahnmedizinischen Befundes und der Diagnosestellung zur prothetischen Versorgung sowie einem Aufklärungsgespräch hat der gesetzlich Versicherte Anspruch auf die kostenfreie Ausstellung eines HKPs mit der besprochenen Therapieplanung. Dies gilt auch für gleich- oder andersartige Versorgung. Weitere HKPs, beispielsweise für denkbare Alternativversorgungen, können mit dem Versicherten vereinbart und nach Maßgabe der GOZ privat berechnet werden.

Für außervertragliche Leistungen, z. B. im Rahmen einer Implantatversorgung oder einer Funktionsanalyse, die nicht im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht werden können, kann ein HKP nach Gebührennummer 0030 GOZ „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen“ privat berechnet werden.

Eine Anlage zum gesetzlichen Heil- und Kostenplan mit der Aufstellung von privaten Leistungen rechtfertigt nicht die Berechnung der Gebührennummern 0030 GOZ.

Im Frontzahnbereich übernehmen Krankenkassen die Kosten für zahnfarbene Kompositfüllungen. Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und Eckzähne des Ober- und Unterkiefers. Im Seitenzahnbereich werden die Kosten für Amalgamfüllungen übernommen.

In folgenden Ausnahmefällen werden auch im Seitenzahnbereich die Kosten für die (teureren) Kompositfüllungen von der Krankenkasse übernommen:

  • bei Patienten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
  • bei Schwangeren und Stillenden
  • bei Patienten mit schweren Nierenfunktionsstörunge
  • bei nachgewiesenen Allergien gegen Amalgam/ Amalgambestandteile

Versicherte der GKV haben die Möglichkeit, eine aufwändigere Versorgung zu wählen, als gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall schließt der Zahnarzt mit dem Versicherten eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung ab. Darin erklärt sich der Versicherte durch seine Unterschrift bereit, die Kosten für den bei der Behandlung anfallenden Mehraufwand selbst zu tragen.

Nein. Als Patient einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie einmal im Kalenderjahr Anspruch auf eine Entfernung harter Zahnbeläge. Es handelt sich um Zahnbeläge, die sich durch Einlagerung von Mineralien aus Speichel und Nahrung „versteinert“ haben. Bei Patienten, die einen Pflegegrad aufweisen oder Eingliederungshilfe erhalten, ist die Entfernung harter Zahnbeläge zweimal im Jahr zulässig.  

Die PZR geht über das Entfernen der harten Zahnbeläge hinaus. Die Zähne werden auch von weichen Zahnbelägen, der so genannten Plaque (Biofilm), an den schwer zugänglichen Zahnzwischenräumen und dem mitunter empfindlichen Bereich am Zahnfleischrand gereinigt. Außerdem beinhaltet sie die Politur der Zahnoberflächen mit Pasten, um eine Wiederbesiedlung des Zahns mit Belägen zu reduzieren. Nach Bedarf kann auch die Fluoridierung der Zähne Bestandteil einer PZR sein. Diese Maßnahmen werden auf Grundlage einer Privatbehandlung vereinbart.  

Viele gesetzliche Krankenkassen gewähren ihren Versicherten allerdings einen Zuschuss zur PZR. Welche Krankenkassen sich in welcher Form beteiligen, können Sie hier nachlesen.

Es ist bei der PZR nicht möglich, das Entfernen harter Zahnbeläge über die GKV abzurechnen und so den Preis der von dem Patienten privat zu tragenden Kosten zu mindern. Die gleichzeitige Abrechnung von Zahnsteinentfernung zu Lasten der GKV und die Vornahme einer PZR in einer Sitzung ist unzulässig.

Eine Wurzelkanalbehandlung ist nur mit Einschränkung eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Kosten werden übernommen, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Die Richtlinie für die zahnärztliche Behandlung bestimmt, dass die Wurzelkanäle bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden müssen. Bei den hinteren Seitenzähnen (Molaren) ist eine Wurzelkanalbehandlung eine Leistung der GKV, wenn

  • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

Ist die Wurzelkanalbehandlung eine Leistung der GKV, können zusätzliche private Leistungen in Anspruch genommen werden. Das sind die elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals und die elektrophysikalisch-chemischen Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle.

Diese Leistungen werden nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nach den Gebührennummern 2400 „Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals“ und 2420 „Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal“ dem Patienten privat in Rechnung gestellt.  

Es gibt folgende Möglichkeiten:

  1. Der Behandler überlässt die Original-Röntgenbilder vorübergehend dem nachbehandelnden Zahnarzt, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden.
  2. Der Patient erhält seine Röntgenbilder digital, entweder gesendet über ein elektronisch sicheres System oder gegen Kostenerstattung auf einem dafür geeigneten Träger.

Zahnärzte können ihr Honorar für privatzahnärztliche Leistungen, die von dem Patienten selbst zu zahlen sind, nicht zeitlich unbeschränkt einfordern. Zahnärztliche Rechnungen unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei privatzahnärztlichen Rechnungen ist die Zustellung der Rechnung an den Patienten als anspruchsauslösendes Ereignis anzusehen.

Beispiel: Rechnung mit Datum vom 20.06.2019 wird dem Patienten am 24.06.2019 zugestellt, weshalb die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2019 beginnt und am 31.12.2022 endet.

Eine prothetische Behandlung kann zum Beispiel dadurch unvollendet sein, dass der Behandler verstirbt oder die Behandlung abgebrochen wird. In einem solchen Fall hat der gesetzlich Versicherte einen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf anteilige Kostenübernahme. Je nachdem, wie weit die Behandlung bereits durchgeführt wurde, beläuft sich der Anspruch auf 50 oder 75 Prozent der für die vorliegenden Befunde maßgeblichen Festzuschüsse. Der Festzuschuss wird somit nur anteilig ausgezahlt.

Nach einem Abbruch der Behandlung kann auch der Zahnarzt nur seine bis dahin erbrachte Leistungen abrechnen. Möglich ist diese anteilige Abrechnung sowohl für privatzahnärztlich erbrachte Leistungen (GOZ/ GOÄ) als auch für vertragszahnärztlich erbrachte Leistungen (BEMA).