Wann und wie können die Schwerpunktpraxen in Anspruch genommen werden?

Besteht ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bei Patienten, die

  • auf COVID-19 positiv getestet wurden,
  • Kontakt zu einer Person mit positivem Testergebnis hatten,
  • COVID-19-typische Symptome aufweisen (Husten, Fieber, Halsschmerzen, Geruchs- oder Geschmacksstörungen, Kurzatmigkeit etc.),

so sind diese Patienten von der kontaktierten Zahnarztpraxis an die zuständige COVID-19-Schwerpunktpraxis zur Behandlung zu überweisen. Die KZVH hat eine Vermittlungsnummer eingerichtet. Diese ist im Mitgliederbereich der KZVH-Internetseite veröffentlicht und von Montag bis Donnerstag von 8-16 Uhr und Freitag von 8-14 Uhr erreichbar.