Coronavirus: Meldepflicht für persönliche Schutzausrüstung

Die vom Robert-Koch-Institut zur Behandlung von Corona positiv getesteten zahnärztlichen Patientinnen und Patienten und solchen, die sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist derzeit trotz aller Bemühungen der Standespolitik auf Bundes- und Länderebene von den zuständigen staatlichen Stellen nicht zur Verfügung gestellt worden.

Es war daher bisher auch nicht möglich, wenigstens besondere Zentren zur Behandlung zahnärztlicher Schmerzpatienten entsprechend auszustatten und damit in Funktion zu setzen. Auch bei Hygieneartikeln wie OP-Masken, Handschuhen und Desinfektionsmitteln herrschen aufgrund der weltweit gestiegenen Nachfrage weiterhin Engpässe.

Die LZKH macht in diesem Zusammenhang auf eine neue, vom Land Hessen gem. 6. VO zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassene Meldepflicht des verantwortlichen Praxisinhabers aufmerksam. Diese Meldepflicht gilt für bestimmte Medizinprodukte und ist von der in der Zahnarztpraxis vorhandenen Stückzahl abhängig:

So sind Einweg- und Mehrweggesichtsmasken der Klassen FFP2 und FFP3 ab vorhandenen 1.000 Stück, chirurgischer Mundnasenschutz und Operationsmasken ab 1.000 Stück, Schutzkittel ab 300 Stück, Einmalhandschuhe und Untersuchungshandschuhe ab 10.000 Stück und Flüssigkeiten zur Desinfektion im Sinne dieser Verordnung sind solche mit nachgewiesener, mindestens begrenzt viruzider Wirksamkeit ab einer Menge von 1.000 Litern bei den jeweils zuständigen Regierungspräsidien zu melden.

Die Verordnung finden Sie nachfolgend zum Download.