Prüfungsnoten von Teil 1 der Abschlussprüfung ZFA Frühjahr 2024

 

Liebe Prüflinge der Abschlussprüfung Teil 1 im Frühjahr 2024,

Sie haben Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert und sind somit den ersten Schritt hin zu Ihrem Berufsabschluss gegangen. Wir hoffen, dass auch der Ablauf von Teil 2 der Abschlussprüfung ebenso reibungslos verläuft.

Weiter unten finden Sie den Button "Noten GAP1 Frühjahr 2024", der Sie mit Klick zu der Notenliste weiterleitet. Dieser Liste können Sie, anhand der Ihnen im gesonderten Schreiben mitgeteilten Noten-Nummer, die von Ihnen erzielten Noten in den entsprechenden Prüfbereichen entnehmen. Der Prüfbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ fließt mit 25 % und der Prüfbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ mit 10 % in die Endnote der Abschlussprüfung ein.

Die Regelungen zum Bestehen der Abschlussprüfung finden Sie untenstehend.

§ 24 Abs. 8

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – wie folgt bewertet sind:

1. Im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

§ 14 Abs.7

Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben,

1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist
    a) "Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“
    oder
    b) "„Wirtschafts- und Sozialkunde“

2. Wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. Wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.