Weiterbildung Oralchirurgie
Nach der neuen Weiterbildungsordnung ist ein allgemeinzahnärztliches Jahr im Rahmen der Weiterbildung zur/zum Oralchirurgin/en erforderlich, das vor Beginn der fachspezifischen Weiterbildungszeit abgeleistet werden soll. Die fachspezifische Weiterbildung umfasst in einer Vollzeitbeschäftigung mindestens drei Jahre.
Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann die Weiterbildung auch in Teilzeit erfolgen, wobei die Teilzeit mindestens der Hälfte der üblichen, wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen muss und der Gesamtzeitraum der Weiterbildung acht Jahre nicht überschreiten darf.
Während der Weiterbildung ist das Betreiben einer eigenen zahnärztlichen Praxis ausgeschlossen. Weiterbildungsassistenten/innen müssen sich schon vor Beginn der Weiterbildung bei der Landeszahnärztekammer Hessen anmelden, da ansonsten Weiterbildungszeiten nicht anerkannt werden können. Maßgeblich für die Zulassung zur Prüfung ist die Erlangung der in der Anlage 1 zur neuen Weiterbildungsordnung enthaltenen praktischen und theoretischen Inhalte. Daher sollte vor Beginn der Weiterbildung mit dem/der Weiterbildenden geklärt werden, ob und wie die betreffenden Inhalte vermittelt werden können. Die Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH (FAZH) bietet für das Gebiet der Oralchirurgie ein Weiterbildungscurriculum an, das insbesondere die nach der Weiterbildungsordnung geforderten, theoretischen Kenntnisse des Fachgebietes vermittelt und den geforderten klinischen Bezug der praxisbezogenen Weiterbildung herstellt.
Hinweise: Weiterbildungsassistenten/innen können sich bei Interesse für eine Teilnahme an einem Weiterbildungscurriculum vormerken lassen (weitere Informationen ggf. durch das Fortbildungsprogramm in den LZKH-Rundschreiben bzw. unter www.fazh.de).
Während der Weiterbildungszeit sind die erworbenen Weiterbildungsinhalte lückenlos im Protokollheft zu dokumentieren. Das vollständig geführte Protokollheft ist mit dem Antrag zur Prüfung einzureichen und Voraussetzung zur Zulassung zum Fachgespräch.
Nach der neuen Weiterbildungsordnung ist in Hessen zwingend ein allgemeinzahnärztliches Jahr für die Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.
(vom 29. November 2013; gültig für alle ab dem 27. Januar 2014 begonnenen Weiterbildungsverhältnisse)