Bundesagentur für Arbeit gibt Kurzarbeitergeld für Zahnarztpraxen frei

Wie bekannt, hat die  Bundesarbeitsagentur für Arbeit (BfA) Zahnärztinnen und Zahnärzten bundesweit aufgrund einer Weisung gegenüber den Arbeitsagenturen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld versagt. Die Anzeige auf erheblichen Arbeitsausfall ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass Vertragszahnärzte bei einem z. B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 Prozent Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 87a Abs. 3 b SGB V haben und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen würde, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestünde. Auch führe ein kommender Rettungsschirm für Vertragszahnärzte zu diesem Ergebnis.

Wir hatten in unseren FAQ und in der LZKH-App mehrfach darauf hingewiesen, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte, die einen ablehnenden Bescheid erhalten, umgehend Widerspruch einlegen sollten, da die Kammern der Länder gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bei der BfA auf eine Klärung des Sachverhaltes hinwirken.

Die BZÄK argumentierte gegenüber der BfA, dass ein Ausgleichsanspruch für Vertragszahnärzte nach § 87 a Abs. 3 b SGB V nicht existiere, so dass die Ausführungen der Agentur für Arbeit auf einer rechtsfehlerhaften Rechtsanwendung beruhen. Auch stelle der Rettungsschirm für Vertragszahnärzte keine Kompensation des Betriebsausfallrisikos dar, der eine Versagung von Kurzarbeitergeld rechtfertigen würde.

Die BfA ist dieser Argumentation nunmehr gefolgt und hat am 07.05.2020 eine neue Weisung herausgegeben. In dieser heißt es u. a.: "Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95 ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich. Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich."

Zahlreiche Arbeitsplätze dürften damit in den Zahnarztpraxen (vorerst) gesichert sein. Wir empfehlen den Praxen, sich beim Einlegen des Widerspruchs auf diese Weisung zu beziehen.