Informationen zum Corona-Steuerhilfegesetz

Am 29. Juni haben Bundestag und Bundesrat in einem weiteren verkürzten Verfahren eine Reihe von Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket, die im Koalitionsausschuss vom 3. Juni beschlossen wurden, verabschiedet. Herausragende Maßnahmen sind dabei die temporäre Mehrwertsteuersenkung sowie der Kinderbonus. Das sogenannte 2. Corona-Steuerhilfegesetz ist am 1. Juli in Kraft getreten.

Mehrwertsteuersenkung: Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent beim ermäßigten Satz gilt vom 1. Juli -31.Dezember 2020. Entscheidend für die Anwendung der Mehrwertsteuersätze ist der Leistungszeitraum. Für Zahnarztpraxen ist dies insbesondere im Einkauf relevant sowie bei Eigenlaborleistungen. Genaueres ist mit den jeweiligen Steuerberatern zu klären. Das Bundesfinanzministerium hat eine FAQ-Liste zur Verfügung gestellt.

Familienentlastung: Der in den Medien bereits oft zitierte Kinderbonus von 300 Euro/kindergeldberechtigtem Kind (für alle Kinder, die 2020 kindergeldberechtigt sein werden, also bis 31.12. geboren werden) wird mit dem Kindergeld im September und Oktober (jeweils 150 Euro) ausgezahlt. (Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet, bei Besserverdienern aber mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, sodass vor allem Familien mit weniger Geld profitieren.) Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

Unterstützung von KMU: Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die Unternehmen haben so die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und können Liquiditätsvorteile zügig nutzen. Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Dies schont die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag werden vermieden.

Dienstwagen: Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60 000 Euro angehoben (bislang 40.000 Euro). 


Von der BZÄK zusammengefasst auf Basis folgender Quellen:
Beschlussdokument des Deutschen Bundestags
Informationen des Bundesfinanzministeriums