Bis die neuen Vereinbarungen der Ministerpräsidentenrunde vom 27.08.20 auf Ebene der Länder in geltendes Recht umgesetzt sind, gelten gemäß der Corona-Verordnung der Landesregierung Hessen die nachfolgenden Vorgaben. Sobald die neuen Vorgaben Geltung erlangen, werden wir Sie entsprechend informieren.
- Alle Rückkehrer aus den vom RKI festgelegten Risikogebieten unterliegen einer verpflichteten Testung auf COVID-19.
- Auch wenn ein negativer Test vorliegt muss die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Zahnärztin/Zahnarzt oder ZFA in einer zahnärztlichen Praxis dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Das Unterlassen der Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Nach Vorlage des negativen Testergebnisses ist über einen Zeitraum bis zum 14. Tag nach der Einreise das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung gem. RKI-Empfehlung verpflichtend, wenn ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe etc.) ist jedoch regelmäßig bereits Teil des selbstverständlichen Hygienemanagements der Zahnarztpraxen.
- Sobald die neuen, am 27.08.2020 in Berlin vereinbarten Regelungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten landesrechtlich umgesetzt vorliegen, werden wir Sie aktuell informieren.