Coronavirus: Rückkehr aus Risikogebieten

Bis die neuen Vereinbarungen der Ministerpräsidentenrunde vom 27.08.20 auf Ebene der Länder in geltendes Recht umgesetzt sind, gelten gemäß der Corona-Verordnung der Landesregierung Hessen die nachfolgenden Vorgaben. Sobald die neuen Vorgaben Geltung erlangen, werden wir Sie entsprechend informieren.

  1. Alle Rückkehrer aus den vom RKI festgelegten Risikogebieten unterliegen einer verpflichteten Testung auf COVID-19.
  2. Auch wenn ein negativer Test vorliegt muss die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Zahnärztin/Zahnarzt oder ZFA in einer zahnärztlichen Praxis dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Das Unterlassen der Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit.
  3. Nach Vorlage des negativen Testergebnisses ist über einen Zeitraum bis zum 14. Tag nach der Einreise das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung gem. RKI-Empfehlung verpflichtend, wenn ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe etc.) ist jedoch regelmäßig bereits Teil des selbstverständlichen Hygienemanagements der Zahnarztpraxen.
  4. Sobald die neuen, am 27.08.2020 in Berlin vereinbarten Regelungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten landesrechtlich umgesetzt vorliegen, werden wir Sie aktuell informieren.

Risikogebiete nach RKI

Zuständige Gesundheitsämter