Hygienekosten: Beschluss zur Berechnung nach Auslaufen der Hygienepauschale

Nach Auslaufen der bisherigen Hygienepauschale sind die Kostenträger im Rahmen der PKV/Beihilfe nur noch bereit, die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung zu erstatten. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.

Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

Die BZÄK weist darauf hin, dass dies nur einer von drei grundsätzlich möglichen Wegen zur Geltendmachung der gestiegenen Hygienekosten ist. Für die Berücksichtigung der Corona-bedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialen, administrativer Aufwand etc.) stehen drei alternative Wege zur Verfügung:

  1. analoge Berechnung der Geb.-Nr. 3010 zum 1,0fachen Satz entsprechend dem Beschluss des Beratungsforums
  2. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ
  3. Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ