Regelungen ab 1. Oktober 2022 im Zusammenhang mit Masken- und Impfpflicht in Zahnarztpraxen

Maskenpflicht

Patienten und Besucher

Ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 müssen Patienten und Besucher in Zahnarztpraxen FFP2-Masken (oder vergleichbar) tragen. Ausnahmen hiervon gelten nur für folgende Situationen:

  • während der Behandlung,
  • Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
  • gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

Beschäftigte

Nach der noch zu verkündenden Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Beschäftigte ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 in Zahnarztpraxen einen medizinischen Mundschutz oder FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt,

  • dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder
  • bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder
  • bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen

technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen.


Impfpflicht

Gemäß dem Infektionsschutzgesetz müssen ab dem 1. Oktober 2022 in Zahnarztpraxen tätige Personen drei Immunisierungsereignisse der Praxisleitung nachweisen. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat aktuell mitgeteilt, dass bei Personen, die in einer Zahnarztpraxis bereits vor dem 30. September 2022 tätig sind, keine erneute Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt besteht, wenn lediglich zwei Immunisierungsereignisse nachgewiesen wurden.

Für alle anderen Personenkreise (Neuaufnahme einer Tätigkeit nach dem 30. September 2022, keine zwei nachgewiesenen Immunisierungsereignisse) sind ab dem 1. Oktober 2022 drei Immunisierungsereignisse oder der Nachweis einer medizinischen Kontraindikation für die Impfung gegen COVID-19 zu fordern. Bei einem fehlenden Nachweis ist die Beschäftigung dieser Personenkreise bis zum Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht möglich (nach aktueller Gesetzeslage bis zum 31.12.2022).