Das Bundesarbeitsgericht (13. September 2022, Az: 1 ABR 22/21) hat aktuell seine Entscheidungsgründe zur Frage der Arbeitszeiterfassung veröffentlicht.
Bis der deutsche Gesetzgeber durch eine eigene Gesetzgebung Vorgaben im Bereich der Arbeitszeiterfassung macht, sind die vom Bundesarbeitsgericht zu beachtenden Maßnahmen im Rahmen der Zeiterfassung auch in Zahnarztpraxen vorzusehen:
- Arbeitgeber müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten der
Arbeitnehmer vorsehen. Eine elektronische Zeiterfassung kann, muss aber nicht die Lösung sein. - Es bestehen derzeit in Zahnarztpraxen für alle abhängig beschäftigten Personen (z.B. Arbeitnehmer, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte) die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung.
- Arbeitszeiten müssen überprüfbar dokumentiert werden, weshalb eine pauschale Arbeitszeiterfassung nicht
ausreichend ist (Beispiel unzulässiger Erfassung: Montag, 05.12.2022, 8 Stunden, 30 Minuten Pause). Beginn und Ende der
Arbeitszeit sowie Pausen, Überstunden etc. müssen erfasst werden.