Corona-Arbeitsschutzverordnung endet vorzeitig – Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz sind zu beachten!

Trotz Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung gehört das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wie auch schon vor Corona, zur obligatorischen Schutzausrüstung. Nach der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) ist das Tragen eines geeigneten, dicht anliegenden Mund-Nasen-Schutzes während der Patientenbehandlung zur Verringerung des Infektionsrisikos unabdingbar. Dieser ist bei Verschmutzung und Durchfeuchtung zu wechseln.

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wenn der Abstand zwischen Praxisteammitgliedern von 1,50m unterschritten wird, ist hingegen nicht mehr vorgeschrieben. Weitere Schutzmaßnahmen aufgrund des betrieblichen Infektionsschutzes und der individuellen Gefährdungsbeurteilung liegen im Ermessen des Praxisinhabers /-In.

Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher müssen bis zum 07.04.2023 weiterhin in zahnärztlichen Praxen eine FFP2-Maske tragen.