Trinkwasserverunreinigung: Information für Praxen

 

 

Die Wasserqualität in Deutschland wird durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Das Gesetz legt Grenzwerte für eine Vielzahl von Schadstoffen fest. Ob die Vorgaben der TrinkwV eingehalten werden, wird streng überwacht. Große Wasserversorgungsunternehmen sind angehalten, das Trinkwasser mehrmals täglich zu testen. 

Bei einer Verunreinigung des Trinkwassers informieren die örtlichen Behörden oder Wasserversorgungsunternehmen die Bevölkerung in der Regel über mehrere gängige Kommunikationskanäle, zum Beispiel:

  • lokale Medien: Radio, Fernsehen, regionale Zeitungen

  • Internet und soziale Medien (Webseiten der Kommune, Wasserwerke, Katastrophenschutz oder Landkreise, sowie deren Social-Media-Kanäle)

  • Warn-Apps (z. B. NINA, KATWARN o.ä.)

  • Direkte Benachrichtigungen (E-Mail, SMS oder Telefon)

  • Lautsprecherdurchsagen oder Hauswurfsendungen (bei akuter Gefahr)

In Abhängigkeit von der der Verunreinigung des Trinkwassers zugrundeliegenden Ursache, werden von den zuständigen Gesundheitsämtern unterschiedliche Maßnahmen angeordnet, z. B.:

  • Verunreinigtes Trinkwasser darf nicht mehr getrunken / zur Herstellung von Nahrung genutzt werden.

  • Verunreinigtes Trinkwasser darf nicht mehr zur Anwendung am Patienten oder in Verbindung mit Wunden gebracht werden.

Eine der häufigsten behördlichen Anordnung ist ein Abkochgebot von Trinkwasser. Hierbei sind u. a. folgende Handlungsempfehlungen zu berücksichtigen

  • Behandlungseinheiten, die direkt mit den Trinkwasserleitungen verbunden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden. 

  • Behandlungseinheiten, die mit einer Desinfektionsanlage ausgestattet sind, dürfen dann weiterbetrieben werden, wenn der Hersteller die Wirksamkeit bestätigt, dass die Anlage bei der vorhandenen Verunreinigung zuverlässig Trinkwasserqualität herstellt. Setzen Sie sich diesbezüglich bitte mit dem Hersteller in Verbindung (in der Regel geben die Hersteller keine Freigabe).

  • Behandlungseinheiten, die über eine vom Trinkwasser unabhängige Wasserversorgung verfügen, können weiter betrieben werden. Hierzu gehören z.B. Bottle-Systeme oder sterile NaCl-Spülung mittels Pumpe, die an den Einheiten genutzt werden können.

  • Beachten Sie, dass bei einer Umstellung vom leitungsgebundenen auf ein leitungsunabhängiges System, das aus der Leitung stammende Wasser in den Behandlungseinheiten vollständig ausgetauscht werden muss, bevor Patienten behandelt werden dürfen. 

  • Es empfiehlt sich in diesem Fall, dem Wasser der leitungsunabhängigen Versorgung ein geeignetes und zugelassenes Desinfektionsmittel zuzugeben.

Nach Aufhebung des Abkochgebots ist ebenfalls der vollständige Austausch des Betriebswassers durch routinemäßige Spülungen empfehlenswert.

Unabhängig von den Behandlungseinheiten kann alternativ für unaufschiebbare Eingriffe geringen Behandlungsumfangs eine Spülspritze mit stumpfer Kanüle mit abgekochtem Wasser oder steriler Kochsalzspülung angewandt werden, um eine Kühlung / Spülung zu ermöglichen.

Informationen zum Abkochgebot

Eine der häufigsten behördlichen Anordnung ist ein Abkochgebot von Trinkwasser. Hierbei sind u. a. folgende Handlungsempfehlungen zu berücksichtigen

  • Behandlungseinheiten, die direkt mit den Trinkwasserleitungen verbunden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden. 

  • Behandlungseinheiten, die mit einer Desinfektionsanlage ausgestattet sind, dürfen dann weiterbetrieben werden, wenn der Hersteller die Wirksamkeit bestätigt, dass die Anlage bei der vorhandenen Verunreinigung zuverlässig Trinkwasserqualität herstellt. Setzen Sie sich diesbezüglich bitte mit dem Hersteller in Verbindung (in der Regel geben die Hersteller keine Freigabe).

  • Behandlungseinheiten, die über eine vom Trinkwasser unabhängige Wasserversorgung verfügen, können weiter betrieben werden. Hierzu gehören z.B. Bottle-Systeme oder sterile NaCl-Spülung mittels Pumpe, die an den Einheiten genutzt werden können.

  • Beachten Sie, dass bei einer Umstellung vom leitungsgebundenen auf ein leitungsunabhängiges System, das aus der Leitung stammende Wasser in den Behandlungseinheiten vollständig ausgetauscht werden muss, bevor Patienten behandelt werden dürfen. 

  • Es empfiehlt sich in diesem Fall, dem Wasser der leitungsunabhängigen Versorgung ein geeignetes und zugelassenes Desinfektionsmittel zuzugeben.

Nach Aufhebung des Abkochgebots ist ebenfalls der vollständige Austausch des Betriebswassers durch routinemäßige Spülungen empfehlenswert.

Unabhängig von den Behandlungseinheiten kann alternativ für unaufschiebbare Eingriffe geringen Behandlungsumfangs eine Spülspritze mit stumpfer Kanüle mit abgekochtem Wasser oder steriler Kochsalzspülung angewandt werden, um eine Kühlung / Spülung zu ermöglichen.

Detaillierte Informationen auch über den Zeitpunkt der Entwarnung erhalten Sie von dem zuständigen Gesundheitsamt.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung Praxisführung

Telefon: 069 427275–168  

E-Mail: Praxisfuehrung(at)lzkh.de